Beim Ein- und Ausparken oder Rangieren passiert es schnell. Die Größe des Fahrzeuges oder der Abstand zum anderen Fahrzeug wird falsch eingeschätzt, schon ist ein kaum sichtbarer Kratzer im lackierten Stoßfänger oder eine kleine Delle an anderen Bauteilen eines fremden Pkw zu entstanden. Wer sich in dieser Situation „aus dem Staub macht“ begeht Fahrerflucht bzw. juristisch ausgedrückt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Strafgesetzbuch.

Diese Vorschrift sollte jeder Autofahrer kennen, zumal sie nicht nur Strafe und Führerscheinentzug zur Folge haben kann, sondern zusätzlich noch in der eigenen Haftpflichtversicherung als Verletzung der Aufklärungspflicht gilt und damit den Versicherer zum Regress bis zu 5.000,- EUR berechtigt und darüber hinaus sogar sowohl in der Kasko- als auch in der Rechtsschutzversicherung zum gänzlichen Verlust des Versicherungsschutzes führen kann. Grundsätzlich sollte jeder Autofahrer nach einem erfolgten Unfall anhalten und aussteigen, um festzustellen, ob Schäden an anderen Pkw oder Sachen entstanden sind.

Ist ein Schaden entstanden, hat der Schädiger eine Wartepflicht. Die Wartezeit bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei neben den Unfallfolgen auch die Tageszeit, Witterung, Verkehrsdichte und auch die Schadenhöhe eine Rolle spielen. Das Hinterlassen einer Visitenkarte oder eines Zettels mit Namen und Adresse reicht nicht aus, um einen Vorwurf der Fahrerflucht zu entkräften. Gelingt es dem Schädiger nicht, den Eigentümer, bzw. verantwortlichen Fahrzeugführer des geschädigten Fahrzeuges zu ermitteln, so muss er als Unfallverursacher den Schaden nachträglich unverzüglich bei der Polizei oder dem Geschädigten, falls die Adresse bekannt ist oder ermittelt wurde, melden. Wer sich also nach Erfüllung der Wartezeit bzw. berechtigt oder entschuldigt entfernt hat, bleibt straffrei, wenn er anschließend unverzüglich seiner Meldepflicht genügt. Unverzüglich bedeutet nicht sofort, sondern nur „ohne schuldhaftes Zögern“.

Die hier zugrunde liegenden Umstände des Einzelfalles, vor allem Art und Zeit des Unfalles, Höhe des Schadens und die Aufklärungsbedürftigkeit der zivilrechtlichen Haftung, spielen für die Beurteilung der Unverzüglichkeit die entscheidende Rolle, z.B. erfordern Personen- oder hohe Sachschäden sowie eine ungeklärte Schuldfrage am Zustandekommen des Unfalls ein schnelleres Handeln als ein geringer Sachschaden bei eindeutiger Ersatzpflicht. Die Rechtsfolgen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort können für den Betroffenen drastisch sein.

Ist der Fremdschaden „bedeutend“, also mindestens über ca. 1.000,- EUR droht neben einer Geldstrafe ein Fahrerlaubnisentzug von 3 bis 12 Monaten. Bei geringeren Schäden können Fahrverbote bis zu 3 Monate ausgesprochen werden. Ferner droht bei Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ein Eintrag von drei Punkten ins Fahreignungsregister in Flensburg. Bei nur geringfügigen Schäden (bis ca. 300,- EUR) besteht die Chance, dass die Angelegenheit durch die Staatsanwaltschaft meistens gegen Zahlung einer Geldbuße im Rahmen einer Auflage endgültig eingestellt wird.

In jedem Fall der Fahrerflucht ist es angezeigt, schnell einen fachkundigen Rechtsanwalt im Verkehrsrecht mit der Angelegenheit zu beauftragen, damit die Sach- und Rechtslage geprüft wird und die Rechtsfolgen für den Betroffenen so milde wie möglich ausfallen.